|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 03.12.1958 (2 StR 500/58) | | | | Kurzleitsatz: »a) Wenn Meuterer für den Fall, dass der geplante Ausbruch gelingt, ein bestimmtes Verbrechen fest verabreden, so liegt trotz dieser Bedingung eine strafbare Verabredung nach § 49 a Abs. 2
StGB vor.b) Erweist sich von zwei Wegen, die die Täter gleichzeitig zur Begehung einer bestimmten Straftat ins Auge gefasst haben, der eine infolge von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, als nicht gangbar, und nehmen die Täter nunmehr von der Begehung der verabredeten Tat endgültig Abstand, o...
Relevante Normen: StGB § 49 a Abs. 2 und 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 12, 306 DRsp III(310)26Nr. 1 DRsp III(310)39Nr. 2 DRsp III(310)39Nr. 6
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|