Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 21.04.1955 (4 StR 552/54)

   

Kurzleitsatz:
»Wenn der Täter wahrend der Begehung einer vorsätzlichen Tat vor ihrer Vollendung infolge des durch diese Tat hervorgerufenen Affekts in eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung (Blutrausch) gerät und durch die in diesem Zustand begangenen weiteren Ausführungshandlungen den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführt, so ist er nicht nur wegen versuchter, sondern wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn die Art der Vollendung nicht wesentlich von seiner Vorstellung im zurechnungsfähigen Zu...


Relevante Normen:
StGB § 51, § 59;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 7, 325
DRsp III(310)14Nr. 15
JZ 1956, 124
NJW 1955, 1077

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