Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 14.04.1955 (4 StR 16/55)

   

Kurzleitsatz:
»1. Der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt kann auch von außen kommen. Entscheidend ist nur, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck (z.B. Schockwirkung) unfähig wird, die Tat zu vollbringen.2. Der Beweggrund zum Rücktritt braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein.3. Läßt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer ab, weil es...


Relevante Normen:
StGB §§ 22, 23, 24, § 177 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 7, 296
DRsp III(310)31Nr. 14
DRsp III(310)31Nr. 17
JR 1955, 346
LM Nr. 5 zu § 177 StGB (Ls)
MDR 1955, 561
NJW 1955, 915

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