Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 08.07.1954 (4 StR 350/54)

   

Kurzleitsatz:
Der Diebesgehilfe kann nur dann Täter eines Verbrechens gegen § 252 StGB sein, wenn er sich im Besitze des gestohlenen Gutes befindet.«


Relevante Normen:
StGB § 252;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 6, 248
DRsp III(310)33Nr. 10
NJW 1954, 1495

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