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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 23.04.1953 (3 StR 219/52) | | | | Kurzleitsatz: »1. Wer eine in seinem Gewahrsam befindliche fremde Sache einem Dritten unentgeltlich zuwendet, begeht Unterschlagung, sofern er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat, insbesondere sofern er über die Sache im eigenen Namen verfügt.2. Die Anspannung des Gewissens zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ist etwas anderes als die Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikte...
Relevante Normen: StGB § 246, § 59;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 4, 236 BGHSt 4, 237 DRsp III(310)17Nr. 10 NJW 1953, 1151
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