Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 22.01.1953 (4 StR 373/52)

   

Kurzleitsatz:
»I.a) Eine rechtswirksame Einwilligung liegt nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte. Die erforderliche Urteilskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit gegeben ist.b) Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach dem sittlichen Empfinden eines gerecht Denkenden. Entscheidend ist die Sittenwidrigkeit der Tat (nicht die der Einwilligung).II.Die Vernichtung des Menschenlebens wird au...


Relevante Normen:
I. StGB § 226 a; II. StGB § 222;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 4, 88
BGHSt 4, 89
DRsp III(310)40Nr. 2
DRsp III(310)40Nr. 5
NJW 1953, 912

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