Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 24.06.1952 (1 StR 153/52)

   

Kurzleitsatz:
»1. Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO können auch seina) Sachen, die der Gemeinschuldner einem Gläubiger zur Sicherung übereignet hat,b) die Anwartschaft des Gemeinschuldners, eine von ihm gekaufte, im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Sache durch Zahlung des Kaufpreises zu eigen zu erwerben.2.Geschäftsführer ist auch, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers...


Relevante Normen:
GmbHG a. F. § 81 a, § 83; KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 156, § 246;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 3, 32
BGHSt 3, 32 (dort Abdruck nur von Teilen von A I)
DRsp III(310)12Nr. 3
GA 1953, 76 (Herlan)
LM KO § 239 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 5
LM KO § 239 Nr. 2

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