Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 01.04.1952 (1 StR 867/51)

   

Kurzleitsatz:
»Fügt der zu einer gefährlichen Körperverletzung Angestiftete dem Misshandelten, insoweit über den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zu, die auch zum Tode des Opfers führt, ist der Anstifter der Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge schuldig (sofern nicht die vom Täter mit Tötungsvorsatz zugefügte Körperverletzung von anderer Art und Beschaffenheit ist, als der Anstifter wollte und es sich vorstellte.«


Relevante Normen:
StGB §§ 226, 48;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 2, 223
NJW 1952, 632

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