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| Rechtsprechung: BayObLG - Entscheidung vom 03.03.1980 (RReg 4 St 266/79) | | | | Kurzleitsatz: Kann eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO (Straftatbestand) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO (Ordnungswidrigkeit) infolge wirksamer Selbstanzeige nicht geahndet werden, kann der Täter dennoch wegen des etwa eingreifenden Tatbestandes der Gefährdung von Abzugssteuern gem. § 380 AO (Ordnungswidrigkeit) mit einer Geldbuße belegt werden.Auf den subsidiären Bußgeldtatbestand der Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO 1977) kann auch dann zurückgegriffen werden, wenn eine Steuerhinterziehun...
Relevante Normen: AO § 371 Abs. 3; AO § 380 (a.F.);
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1981, 1055
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