Rechtsprechung:
OLG Köln - Entscheidung vom 28.08.1979 (1 Ss 574-575/79)

   

Kurzleitsatz:
Die Berichtigung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie kann auch mündlich erfolgen. Es genügt deswegen, daß der Steuerbevollmächtigte des Angeklagten anläßlich einer auf der Umsatzsteuerstelle des Finanzamtes geführten Besprechung über die Umsatzsteuerangelegenheiten »beiläufig« bemerkte, daß der Angeklagte auch noch etwa 18.000,- DM an Lohnsteuern nachträglich anzumelden und abzuführen hätte.An den Inhalt einer Selbstanzeige dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr ist darauf abzus...


Relevante Normen:
AO § 371; AO § 371 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp-ROM 1996/17551
DB 1980, 57

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang