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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 127/94) | | | | Kurzleitsatz: »1. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hat nur Gewinnkorrekturfunktion. Die Vorschrift enthält keine geeignete Rechtsgrundlage, um abweichend von dem Grundsatz des § 15 Abs. 2
EStG Tätigkeiten oder die daraus erzielten Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen.2. Ob eine Kapitalgesellschaft die sich ihr bietende Geschäftschance mit eigenen personellen oder sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien unternehmerischen Entscheidung. Die Fin...
Relevante Normen: KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1996, 466 BFHE 179, 258 DB 1996, 507 DStR 1996, 337 DStZ 1996, 246 ErbPrax 1996, 125 NJW 1996, 1559
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