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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 39/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Meldung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bildet den Rechtsgrund für deren Zahlung an das FA.2. Der Arbeitnehmer kann die Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2
AO 1977 stellen.3. Ergeht nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs. 2
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Relevante Normen: AO (1977) § 37 Abs. 2; EStG § 50d Abs. 1 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1996, 40 BFHE 179, 91 BStBl II 1996, 87 DB 1996, 73 DStR 1996, 138
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