Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 29.11.1995 (5 StR 345/95)

   

Kurzleitsatz:
Unmutsäußerungen des Vorsitzenden über Beweisanträgen begründen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit.


Relevante Normen:
StPO § 24, § 338 Nr. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 200

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