Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 04.12.1995 (7 B 407.95)

   

Kurzleitsatz:
»Der öffentliche Restitutionsanspruch setzt nicht voraus, daß der zurückzuübertragende Vermögensgegenstand nach seiner Zweckbestimmung am Stichtag für Aufgaben der Daseinsvorsorge genutzt wurde, die der Restitutionsberechtigte wahrzunehmen hat.«


Relevante Normen:
EinigungsV Art. 21 Abs. 3 Hs. 1, Art. 22 Abs. 1 S. 7; VZOG § 11 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 3, Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DÖV 1996, 385
VIZ 1996, 152

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