Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 21.10.1976 (4 StR 435/76)

   

Kurzleitsatz:
1. Bei mehraktigen Straftaten, zu denen auch die Vergewaltigung zählt, muß nicht jeder Tatbeteiligte alle Akte in seiner Person ausführen; vielmehr genügt die Mitwirkung bei nur einem Tatabschnitt, wenn dieser zur Herbeiführung des Gesamterfolges beitragen sollte und beigetragen hat.2. Der erst während der Tatausführung eintretende Mittäter kann jedoch für das, was bei seinem Eintritt schon vollständig abgeschlossen vorliegt, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden3. Die bloße Ausnutzung einer vo...


Relevante Normen:
StGB § 177;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp III(323)125d
GA 1977, 144

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