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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 09.11.1976 (1 StR 393/76) | | | | Kurzleitsatz: Der Tatbestand der (räuberischen) Erpressung setzt voraus, daß Gewalt oder Drohung das Mittel sind, um das Opfer zur Vermögensverfügung zu veranlassen; dabei genügt es, daß der Täter die Wirkung einer - auf Grund eines anderen Beweggrundes unmittelbar voraufgegangenen - Gewaltanwendung (oder Drohung) bewußt dazu ausnutzt, um in Bereicherungsabsicht das Opfer (welches sich nicht mehr zu widersetzen wagt) zu einer vermögensschädigenden Handlung zu veranlassen.
Relevante Normen: StGB § 255;
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