Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 22.02.1978 (2 StR 460/77)

   

Kurzleitsatz:
1. Hat der Angeklagte sein Opfer "mit festem Griff am Hals angepackt, dabei zugedrückt" und schließlich gedroht, "brutal" zu werden, steht die Annahme, das Maß der vom Angeklagten zur Durchsetzung seines Willens angewandten Gewalt sei "als nicht sonderlich hoch" einzustufen, nicht im Einklang mit den insoweit zum Tathergang getroffenen Feststellungen. 2. Soweit es um die äußeren Umstände des Tatgeschehens geht, können grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände ein ...


Relevante Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2;



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