Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 18.08.1978 (4 StR 176/77)

   

Kurzleitsatz:
Hat der Angeklagte das Mädchen gerade durch die Ortsveränderung so in seine Gewalt gebracht hat, daß es seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben und die Möglichkeit, sich diesem Einfluß zu entziehen, wesentlich beeinträchtigt war, liegt darin eine Entführung wider Willen und zugleich eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB.


Relevante Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 237;



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