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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 29.11.1978 (2 StR 439/78) | | | | Kurzleitsatz: 1. § 177 Abs. 1
StGB erfaßt die gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zum Zwecke der sexuellen Befriedigung des Täters, selbst wenn sie sich über einen kurzen Zeitraum erstreckt, als Normalfall.2. Sadistische Neigungen oder außergewöhnliche Kaltblütigkeit des Täters können zwar im Falle ihres Vorliegens strafschärfend gewertet werden; dagegen ist es nicht statthaft, das Fehlen eines bestimmten Strafschärfungsgrundes als Strafmilderungsgrund zu verwerten.
Relevante Normen: StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2;
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