Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 06.12.1978 (2 StR 534/78)

   

Kurzleitsatz:
1. In der Äußerung Was ist, wenn ich eine Pistole dabei habe! Du willst bestimmt nicht sterben! liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.2. Liegt die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB aus tatsächlichen Gründen fern, bedarf es keiner ins einzelne gehenden Begründung für seine Nichtanwendung.


Relevante Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2;



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