Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 26.06.1979 (5 StR 335/79)

   

Kurzleitsatz:
Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung setzt die Feststellung voraus, daß der Täter den Geschlechtsverkehr auch erzwingen wollte. Nicht ausreichend ist es, wenn er durch sexuelle Handlungen das Opfer zur Einwilligung in den Geschlechtsverkehr lediglich geneigt machen will.


Relevante Normen:
StGB §§ 22, 23, § 177 Abs. 1;



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