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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 15.04.1980 (5 StR 158/80) | | | | Kurzleitsatz: Ist nach dem Zweifelssatz davon auszugehen, daß der Täter die sexuellen Handlungen erst nach dem Tod des Opfers vorgenommen hat, kann nur eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung erfolgen, wobei auch hier § 178 Abs. 3
StGB anzuwenden ist.
Relevante Normen: StGB § 177 Abs. 3, § 178 Abs. 3;
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