Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 08.09.1964 (1 StR 272/64)

   

Kurzleitsatz:
1. Unter Gewalt ist beim Tatbestand des § 177 StGB nicht nur Gewalt im Sinne einer unmittelbaren Einwirkung des Täters zu verstehen, die für einen eigenen Willen des Opfers keinen Raum läßt (vis absoluta), sondern auch Gewalt im Sinne einer Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung des Opfers, das durch Zufügung eines Übels zu dem vom Täter erstrebten Verhalten gedrängt wird (vis compulsiva).2. Das Hindern des Weggehens eines andern durch Einsperren in einem umschlossenen Raum als...


Relevante Normen:
StGB § 177 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1965, 57

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