Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 05.10.1965 (1 StR 389/65)

   

Kurzleitsatz:
"Läßt der Täter von der überfallenen Frau ab, weil sie sich, entgegen seinen Erwartungen, wegen ihres Zustandes (Menses) für den beabsichtigten Geschlechtsverkehr als ungeeignet erweist, so tritt er nicht freiwillig zurück."


Relevante Normen:
StGB § 22, § 23, § 24, § 177 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 20, 279
JZ 1965, 769
LM Nr. 16 zu § 177 StGB
MDR 1965, 1003
NJW 1965, 2410

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