Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 05.09.1967 (1 StR 333/67)

   

Kurzleitsatz:
1. Der bedingte Vorsatz bei der Gewaltanwendung fehlt regelmäßig nur dann, wenn der Täter sich vorher über die Einwilligung der Angegriffenen Gewißheit verschafft hat.2. Die einmal gegebene Einwilligung der Frau ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich; die Einwilligung an sich enthält nicht die Zustimmung zum Geschlechtsverkehr unter jeder Bedingung, also auch unter schimpflichen Umständen.3. Vergewaltigung kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer weiteren Widerstand aufgibt, weil es dessen Zweck...


Relevante Normen:
StGB § 177 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1968, 16 (Dallinger)

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