Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 16.04.1969 (4 StR 83/69)

   

Kurzleitsatz:
Für den Tatbestand der Notzucht genügt es, daß der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt.


Relevante Normen:
StGB § 177 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1970, 57

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