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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 11.08.1970 (1 StR 224/70) | | | | Kurzleitsatz: 1. Notzucht kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt; dieser ist gegeben, wenn der Täter mit der Möglichkeit ernsthaften Widerstandes des Opfers rechnet.2. Ein Anzeichen für mangelnde Ernstlichkeit des Widerstandes kann es sein, wenn naheliegende Möglichkeiten, sie zu widersetzen, außer acht gelassen werden, wobei hieran allerdings strenge Anforderungen zu stellen sein, da es zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177
StGB nicht gehört, daß dem Täter jeder nur erde...
Relevante Normen: StGB § 177 Abs. 1;
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