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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 20.10.1970 (1 StR 394/70) | | | | Kurzleitsatz: 1. Nach § 177 Abs. 1
StGB wird wegen Notzucht bestraft, wer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs mißbraucht, wobei die Drohung das Mittel zur Überwindung des Widerstandes der Frau gegen die Duldung des Beischlafs sein muß.2. Zur Tatbestandserfüllung kann es ausreichen, daß der Täter einen Angstzustand des Opfers ausnutzt, der durch eine vorangegangene, nicht zum Zwecke der Erzwingung des Beischlafs erfolgte Drohung her...
Relevante Normen: StGB § 177 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1971, 16 (Dallinger)
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