Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 16.02.1996 (I R 73/95)

   

Kurzleitsatz:
»1. Hinterzogene Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt zurückzustellen, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muß.2. Für nicht abgeführte Sozialabgaben hat der Arbeitgeber grundsätzlich zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit zu passivieren.3. Für Zinsen auf hinterzogene Lohnsteuern kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Rückstellung bilden.«


Relevante Normen:
AO (1977) §§ 235, 160; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 8a, § 5 Abs. 1; HGB §§ 247, 249, 266;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1996, 1323
BFHE 180, 110
BStBl II 1996, 592
DB 1996, 1312
DStR 1996, 955
DStZ 1996, 465
NJW-RR 1996, 1436

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