Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 03.04.1996 (2 ARs 105/96)

   

Kurzleitsatz:
Der Tatort des unerlaubten Handeltreibens mit BtM liegt auch dort, wo der Mittäter ein zur Durchführung der Tat erforderliches Fahrzeug gekauft hat.


Relevante Normen:
StPO § 7;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1996, 502

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