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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 22.05.1996 (2 StR 187/96) | | | | Kurzleitsatz: Gibt der Täter nach heftiger Gegenwehr des Vergewaltigungsopfers sein Vorhaben auf, fehlt es nicht ohne weiteres an der Freiwilligkeit des Rücktritts.
Relevante Normen: StGB § 24, § 177;
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