Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 16.04.1996 (4 StR 93/96)

   

Kurzleitsatz:
Getilgte Vorstrafen dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.


Relevante Normen:
BZRG § 51; StGB § 46;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1998, 18

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