Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 04.03.1996 (5 StR 524/95)

   

Kurzleitsatz:
Auch bei Bejahung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht zwingend.


Relevante Normen:
StGB § 20, § 21;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1996, 380
StV 1997, 127

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