Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 28.02.1996 (2 StR 581/95)

   

Kurzleitsatz:
Bei einer Tatzeit-BAK von mehr als 2 Promille liegt die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nahe.


Relevante Normen:
StGB § 21;



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