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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 18.01.1983 (3 StR 415/82 (S)) | | | | Kurzleitsatz: 1. Wird in einem Beweisantrag eine Hilfstatsache für die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen unter Beweis gestellt, so darf das Gericht den Beweisantrag nicht mit der Begründung als bedeutungslos ablehnen, es werde den in dem Beweisantrag enthaltenen Schluß auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen nicht ziehen, ohne darzulegen, aus welchen Erwägungen es die Beweisbehauptung für tatsächlich bedeutungslos gehalten hat.2. Für die im Inland geleistete Beihilfe zu der von Ausländern in den USA betriebenen unerlaubten gew...
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 9 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: EzSt StPO § 244 Nr. 3 NStZ 1983, 277 StV 1983, 266
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