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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 14.01.1983 (2 StR 624/82) | | | | Kurzleitsatz: »Bei der Feststellung des Gesamtvorsatzes gilt der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist nur gerechtfertigt, wenn der erforderliche Gesamtvorsatz zur Überzeugung des Tatrichters feststeht; andernfalls muß der Angeklagte wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt werden.«
Relevante Normen: StGB § 52, § 53;
Fundstellen dieser Entscheidung: EzSt StGB § 52 Nr. 3 MDR 1983, 449 (Holtz) NStZ 1983, 311 NStZ 1983, 311 (Ls) StV 1983, 109
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