Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 07.09.1982 (1 StR 249/82)

   

Kurzleitsatz:
»Ein Überschreiten der Urteilsabsetzungsfrist wegen Erkrankung des Berichterstatters ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, wenn nach dessen Gesundung die Urteilsgründe nicht mit aller möglichen Beschleunigung fertiggestellt werden.«


Relevante Normen:
StPO § 275 Abs. 1 S. 4, § 338 Nr. 7;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1982, 519
StV 1982, 55
wistra 1983, 34

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang