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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 25.03.1982 (1 StR 534/81) | | | | Kurzleitsatz: Auch in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist anhand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob ein Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat haben will, daß sie als seine eigene anzusehen ist, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Täters umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Relevante Normen: StGB §§ 25, 27;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1982, 243
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