|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 17.03.1982 (2 StR 793/81) | | | | Kurzleitsatz: 1. Zur sachlichen Zuständigkeit bei mehrteiligen Namen ("von", "de" usw.).2. Ein Richter kann an der Erstellung der schriftlichen Urteilsgründe auch noch mitwirken und das Urteil unterschreiben, wenn er dem Spruchkörper nicht mehr angehört, insbesondere wenn er weiterhin Mitglied desselben Gericht ist.3. Der Beweiswert einer fehlerhaften Gegenüberstellung eines Zeugen mit dem Täter (als Einzelperson) wird nicht dadurch verbessert, daß der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung eine detaillie...
Relevante Normen: StPO §§ 261, 275;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1982, 342
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|