Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 04.11.1981 (2 StR 318/81)

   

Kurzleitsatz:
1. "War der Berichterstatter vor Beginn der Hauptverhandlung für längere Zeit krankheitsbedingt dienstunfähig, so besteht für den Vorsitzenden besonderer Anlaß, darauf zu achten, daß die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist. Versäumt er dies und gelangen deshalb die Gründe verspätet zu den Akten, liegt ein Ausnahmefall i.S. des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO nicht vor."2. Das Vorliegen niedriger Beweggründe bei einem Töten aus Wut oder Rache ist davon abhängig, ob dieses Motiv seinerseit...


Relevante Normen:
StGB § 211 Abs. 2; StPO § 275 Abs. 1 Satz4 , § 338 Nr. 7;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1982, 80
StV 1982, 80

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