Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 30.09.1980 (1 StR 407/80)

   

Kurzleitsatz:
1. Führt der Angeklagte (lediglich) ein Wareneingangs- und Warenausgangsbuch, ist er jedenfalls seiner Buchführungspflicht nach §§ 38, 43 HGB i.V.m. § 41 Abs. 1 GmbHG teilweise nachgekommen, weil er insoweit Aufzeichnungen über die Handelsgeschäfte der R.- GmbH gemacht hat. Wegen unterlassener Buchführung kann er daher nicht bestraft werden, weil § 283 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB in der Begehungsformen des Unterlassen jeglicher Buchführung voraussetzt, daß gar...


Relevante Normen:
GmbHG § 84 Abs. 1, § 64 Abs. 1; StGB § 283b Abs. 1 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1981, 100 (Holtz)
NJW 1981, 353
NStZ 1981, 353
NStZ 1981, 353 (Ls)

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