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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 20.11.1995 (3 ObOWi 106/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Auch das Instandsetzerkennzeichen ist - wie die Kennzeichnung nach § 7d Abs. 1 EichO - auf der zu kennzeichnenden nichtselbsttätigen Waage "gut sichtbar" anzubringen. 2. Ist die Instandsetzung auf diese Weise nicht mehr kenntlich gemacht, etwa weil das Instandsetzerkennzeichen entfernt ist, erlischt die Gültigkeit der Eichung auch dann, wenn sich an anderer Stelle des Meßgeräts, jedoch nicht "gut sichtbar", ein weiteres Instandsetzerkennzeichen befindet.«
Relevante Normen: EichG § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 1; EichO § 7d Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1995, 197 NStZ-RR 1996, 113 VRS 91, 77
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