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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 17.11.1995 (2 ObOWi 706/95) | | | | Kurzleitsatz: »Fährt der Betroffene an einer Wechsellichtzeichenanlage, die für jeden der zwei markierten und mit in verschiedene Richtungen weisenden Pfeilen nach Zeichen 297 StVO versehenen Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen gibt (§ 37 Abs. 2 Nr. 4
StVO), auf dem Fahrstreifen, für den die Ampel "Grün" zeigt, in die Kreuzung oder Einmündung ein, um dort auf den Fahrstreifen zu wechseln, der durch Rotlicht gesperrt ist, so erfüllt er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 i.V.m. §...
Relevante Normen: StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1995, 193 DAR 1996, 104 NZV 1996, 120 VRS 91, 72 VerkMitt 1996, 75 VersR 1997, 252
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