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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 17.11.1995 (3 ObOWi 110/95) | | | | Kurzleitsatz: »Vorverurteilungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die ein Betreiber einer einem Gewerbebetrieb dienenden immissionsschutzrechtlichen Anlage begangen hat und die ihrer Art nach nicht in einem Zentralregister eintragungsfähig sind, können nur dann bußgelderhöhend verwertet werden, wenn ein innerer Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit der erneuten Zuwiderhandlung besteht. Bei der Bewertung des zeitlichen Zusammenhangs kommt den in § 153 Abs. 1 und Abs. 6
GewO festgelegten Fristen...
Relevante Normen: GewO § 153; OWiG § 17 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1995, 195 NStZ-RR 1996, 79
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