Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 06.11.1995 (3 St ObWs 2/95)

   

Kurzleitsatz:
»Wer bei einer Demonstration in der Bundesrepublik Deutschland gut sichtbar und für jedermann erkennbar einen Anstecker mit dem Symbol der Volksbefreiungsarmee Kurdistans (ARGK) trägt, handelt dem Verbot der Betätigung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zuwider.«


Relevante Normen:
VereinsG § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1995, 190
DÖV 1996, 427
NStZ-RR 1996, 121

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