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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 25.10.1995 (2 St RR 167/95) | | | | Kurzleitsatz: »Ergibt die aufgrund zulässiger Revision von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen, daß die Berufung verspätet eingelegt worden war, und hat der Angeklagte im Revisionsverfahren Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungsfrist beantragt, so ist ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO erlassenes Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch und anschließend über die Berufung an das Landgericht zurückzuverweisen.Es ist...
Relevante Normen: StPO § 46, § 314 Abs. 1, § 329 Abs. 1 S. 1, § 353, § 354;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1995, 175 NStZ-RR 1996, 74 VRS 91, 40
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