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| Rechtsprechung: BayObLG - Urteil vom 24.10.1995 (4 St RR 135/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Der bei einem Schlacht- und Viehhof beschäftigte Tierarzt ist nur dann tierschutzrechtlich für Leiden bzw. Schmerzen von Schlachttieren während des Abtransports vom Viehhof verantwortlich, wenn der Betreiber des Schlacht- und Viehhofs gegenüber dem Halter der Tiere ein tatsächliches oder rechtliches Betreuungsverhältnis eingegangen ist, den Tierarzt mit der Erfüllung der sich aus dem Betreuungsverhältnis ergebenden Aufgabe der Pflege in eigener Verantwortung ausdrücklich beauftragt hat und der Zustand d...
Relevante Normen: TierschG § 17 Nr. 2b, § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1995, 169 DÖV 1996, 754 NStZ-RR 1996, 89
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