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| Rechtsprechung: KG - Beschluß vom 10.08.1995 (5 Ws 287/95) | | | | Kurzleitsatz: Die Straferwartung kann im allgemeinen allein keine Fluchtgefahr begründen, ist aber Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der durch sie begründete Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Täter werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Dabei kann auch vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens der Widerruf einer anderen rechtskräftigen Verurteilung wegen der neuen Tat berücksichtigt werden.
Relevante Normen: StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1996, 383
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