Rechtsprechung:
KG - Beschluß vom 25.04.1995 (4 VAs 63/94)

   

Kurzleitsatz:
»1. § 8 Abs. 1 StVollzG stellt eine vom Vollstreckungsplan abweichende Verlegung in eine andere Strafanstalt ins Ermessen der Behörde. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht einen die Verlegung ablehnenden Bescheid nur insoweit zu überprüfen, ob die Ablehnung ermessensfehlerhaft ist.2. Sieht das Konzept einer Sozialtherapeutischen Anstalt für Frauen, in welche die Antragstellerin verlegt werden will, vor, daß die Anstalt nur solche weiblichen Gefangenen aufnimmt, die mindestens ein Jahr u...


Relevante Normen:
StVollzG §§ 8, 9, 10;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZfStrVo 1996, 113

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