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| Rechtsprechung: KG - Beschluß vom 22.02.1995 (1 AR 188/95) | | | | Kurzleitsatz: 1. Trifft das Gericht keine Entscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger, so ist hierüber im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, wenn die Nebenkläger nicht gleichzeitig Revision eingelegt haben.2. Auch bei einem heranwachsenden Angeklagten, auf den Jugendstrafrecht angewendet wurde, würde es der Bedeutung der Nebenklage nicht gerecht, wenn der Nebenkläger die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen müßte. Diese sind daher dem Angeklagten aufzuerlegen.
Relevante Normen: JGG §§ 74, § 109 Abs. 2; StPO § 472;
Fundstellen dieser Entscheidung: JR 1996, 216
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